I. Die Parteien werden nach erneuter Beratung im Senat auf Folgendes hingewiesen:
Der Senat hält den Ehevertrag vom 11.9.1991 (UR- Nr. [...]/1991 des Notars L. in B.) wegen der Formnichtigkeit des handschriftlichen Zusatzvertrages vom 12.9.1991 für insgesamt nichtig. Er beabsichtigt daher, das Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - B. vom 29.9.2009 hinsichtlich der Entscheidung in den Folgesachen 5 (nachehelicher Unterhalt), 6 (Versorgungsausgleich), 7 (Hausratsverteilung) und 8 (Zugewinnausgleich), d.h. in Ziffer 2 - 5 des Urteils aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen.
Dem liegen folgende Überlegungen zu Grunde:
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|