Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 30.08.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop vom 27.07.2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
I.
Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner die Zahlung von Trennungsunterhalt.
Am 18.11.1997 erwarben die Antragstellerin und jedenfalls die gemeinsame Tochter, Frau T, das Hausgrundstück P-Straße 35 in C für 670.000 DM (=342.565,56 €) zu je ½ als Miteigentümerinnen. Das 570 m² große Grundstück ist bebaut mit einer Immobilie, bestehend aus zwei Wohnungen und zwei Garagen. Es handelte sich um ein ehemaliges Zechenhaus. Das Haus wurde 1930 erbaut und 1990 saniert.
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