Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 29.01.2016 abgeändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Verhängung von Ordnungsmitteln gegen den Antragsgegner wegen Verstößen gegen die Umgangsvereinbarung vom 05.02.2015 am 20.08.2015, 05.09.2015, 19.10.2015 und 23.10.2015 wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Auslagen sind zwischen den Beteiligten nicht zu erstatten.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,-- EUR festgesetzt.
I.
Die Beteiligten sind die Eltern des am ...2011 geborenen A. A hat seinen Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter.
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|