Auf die Beschwerde des Jugendamtes des Kreises Gütersloh vom 18.10.2009 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bielefeld vom 15.10.2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht H zurückverwiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert beträgt 3.000 €.
I.
Durch Beschluss vom 22.07.2008 hat das Amtsgericht Osnabrück den Eintritt gesetzlicher Amtsvormundschaft für das Kind X, geb. am ####2008, festgestellt und zum Vormund das Jugendamt der Stadt Z1 bestellt.
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