Der Kläger ficht mit der vorliegenden Klage seine Vaterschaft zu der Beklagten an. Diese wurde am 0.0.1990 in Jugoslawien von der späteren (inzwischen geschiedenen) Ehefrau des Klägers, Frau O. H. (damals S.), geboren. Mutter und Tochter waren und sind jugoslawische (jetzt: serbische) Staatsangehörige. Die Mutter war bis zur Geburt der Tochter unverheiratet. In der Folgezeit ist die Vaterschaft eines anderen Mannes zur Beklagten nie festgestellt worden.
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