Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) und 4) hat in der Sache keinen Erfolg. Die landgerichtliche Entscheidung, die die vormundschaftliche Genehmigung des Mietvertrages bestätigt, läßt keine Rechtsfehler - nur darauf hat das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung zu überprüfen, §§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO - erkennen.
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