BayObLG - Beschluss vom 07.02.2001
3Z BR 177/00
Normen:
FamRÄndG Art. 7 § 1 ; ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
FGPrax 2001, 112
FamRZ 2001, 1622
Vorinstanzen:
Präsidentin des OLG München 3465 a E 1231/99,

Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung

BayObLG, Beschluss vom 07.02.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 177/00

DRsp Nr. 2001/4686

Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung

»Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung, wenn der Antragsgegner vorbringt, die zugrunde liegende Scheidungsvereinbarung sei vom Antragsteller erzwungen worden.«

Normenkette:

FamRÄndG Art. 7 § 1 ; ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein US-amerikanischer Staatsangehöriger, hat mit der Antragsgegnerin, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, am 28.3.1997 in Towson, Maryland/USA die Ehe geschlossen. Dort lebten die Eheleute zunächst zusammen. Am 8.5.1997 wurde ein gemeinsames Kind geboren. Am 20.7.1997 trennten sich die Eheleute. Am 28.4.1998 trafen sie eine Scheidungs- und Sorgerechtsvereinbarung. Einen Tag später verließ die Antragsgegnerin mit dem Kind die USA.

Auf Klage des Antragstellers wurde durch Urteil des Circuit Court for Baltimore County (Maryland/USA) vom 9./15.3.1999 die Scheidung der Ehe ausgesprochen. Ein Rechtsmittel wurde nicht eingelegt.

Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz vom 19.11.1999 die Anerkennung des Scheidungsurteils. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts München hat am 15.3.2000 entschieden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung des Urteils vom 9./15.3.1999, soweit es auf Scheidung lautet, gegeben sind.