LG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 42 T 78/99
AG Schweinfurt UR III 7/99 ,
Anerkennung der vertriebenenrechtlichen Bescheinigung zur Änderung des Familienbuchs
BayObLG, Beschluß vom 13.04.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 118/99
DRsp Nr. 2000/4888
Anerkennung der vertriebenenrechtlichen Bescheinigung zur Änderung des Familienbuchs
»1. Zur (hier abgelehnten) Berichtigung des Familienbuchs, wenn der nichtdeutsche Ehemann einer Spätaussiedlerin, der kein Aufnahmeverfahren durchlief, aber eine vertriebenenrechtliche Bescheinigung erhielt, gemäß § 94 Abs. 1 Nr. 1 und 3BVFG seinen Vatersnamen abgelegt und eine deutschsprachige Form seines Vornamens angenommen hat.2. Die nach § 15 Abs. 2BVFG für den nichtdeutschen Ehegatten des Spätaussiedlers ausgestellte Bescheinigung dient nicht zur Statusfeststellung, sondern nur zur Feststellung der Berechtigung für bestimmte Eingliederungsleistungen.3. Hängt die Entscheidung über die Berichtigung des Familienbuchs (§ 47 Abs. 1PStG) von der Wirksamkeit einer Anpassungserklärung nach § 94 Abs. 1 Nr. 1 und 3BVFG ab, so kann bei der Anwendung des Bundesvertriebenengesetzes auch die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung und Praxis berücksichtigt werden.«