AG Schöneberg - Beschluß vom 22.01.1996 (70 III 301/95) - DRsp Nr. 1997/1569
AG Schöneberg, Beschluß vom 22.01.1996 - Aktenzeichen 70 III 301/95
DRsp Nr. 1997/1569
Will sich ein eheliches Kind der Änderung des Familiennamens der Eltern anschließen, so muß seine Erklärung über den Anschluß innerhalb der Frist des § 1616aBGB dem Standesamt zugegangen sein. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Erklärung über den Anschluß innerhalb der Frist einem als Empfangsboten handelnden Standesamt zugeht, aber erst nach Ablauf der Frist bei dem an sich zuständigen Standesamt eingeht.