AG Kleve - Urteil vom 16.02.1996 (5a F 47/95) - DRsp Nr. 1997/1561
AG Kleve, Urteil vom 16.02.1996 - Aktenzeichen 5a F 47/95
DRsp Nr. 1997/1561
Selbst wenn zwischen den Parteien ein Scheidungsverfahren anhängig ist, hat die Ehefrau, die den Haushalt führt, solange die Parteien noch zusammenleben, einen Anspruch auf Zahlung von Wirtschafts- und Taschengeld.