AG Gummersbach - Urteil vom 12.11.1996 (13 F 330/95) - DRsp Nr. 1998/7341
AG Gummersbach, Urteil vom 12.11.1996 - Aktenzeichen 13 F 330/95
DRsp Nr. 1998/7341
Durch die am 01.07.1995 in Kraft getretene Änderung des § 91BSHG hat der Gesetzgeber auch zum Ausdruck gebracht, daß der Träger der Sozialhilfe in den Schutzbereich des § 850bZPO einzubeziehen ist, daher kann gegen den kraft Gesetzes auf den Träger der Sozialhilfe übergegangenen gesetzlichen Unterhaltsanspruch nicht aufgerechnet werden.