AG Backnang - Urteil vom 23.02.1996 (1 F 192/95) - DRsp Nr. 1996/23253
AG Backnang, Urteil vom 23.02.1996 - Aktenzeichen 1 F 192/95
DRsp Nr. 1996/23253
Klagt in Elternteil den Unterhalt für das in seiner Obhut lebende, minderjährige Kind gem. § 1629 Abs. 3BGB in gesetzlicher Prozeßstandschaft ein, so überdauert diese gesetzliche Prozeßstandschaft den rechtskräftigen Abschluß des Ehescheidungsverfahrens bis zum Abschluß des Unterhaltsprozesses (BGH - IVb ZR 3/89 - vom 15.11.1989, FamRZ 1990, 283 = NJW-RR 1990, 323).Wurde der Kindesunterhalt und der Ehegattenunterhalt in vollstreckbaren Urkunden nach §§ 59 ff. KJHG bzw. § 794 Abs. 1 Nr. 5ZPO tituliert, so können diese Unterhaltstitel im Wege der Abänderungsklage (§ 323 Abs. 4, § 794 Abs. 1 Nr. 5ZPO) abgeändert werden. Da diese Urkunden ohne Mitwirkung des Unterhaltsgläubigers erstellt sind, ist zu ihrer Abänderung weder das bei Urteilen bestehende Erfordernis der wesentlichen Veränderung der Verhältnisse (§ 323 Abs. 2ZPO) zu erfüllen, noch ist der Unterhaltsgläubiger bei seinen Abänderungsbegehren an die bei Verträgen zu beachtenden Grundsätze über die Veränderung oder dem Wegfall der Geschäftsgrundlage gebunden.
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