AG Arnsberg - Urteil vom 21.02.1996 (3 C 49/96) - DRsp Nr. 1997/1554
AG Arnsberg, Urteil vom 21.02.1996 - Aktenzeichen 3 C 49/96
DRsp Nr. 1997/1554
Lebt die Mutter mehrerer Kinder, die über 90 Jahre alt ist, bei einem ihre Kinder, so muß dieses grundsätzlich den Geschwistern den Zugang zu den von der Mutter bewohnten Räume gewähren. Die Verweigerung des Zugangs zur Mutter stellt grundsätzlich eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 226BGB dar.