FG Sachsen - Urteil vom 07.04.2004
5 K 2761/02 (Kg)
Normen:
EStG § 74 Abs. 1 S. 1 § 74 Abs. 1 S. 2 § 74 Abs. 1 S. 3 § 64 Abs. 2 S. 3 ; BGB § 1602 ;

Abzweigung des Kindergeldes an das gegenüber den Eltern nicht unterhaltsberechtigte Kind; Bindungswirkung der vormundschaftsgerichtlichen Bestimmung des Kindergeldberechtigten; kein Unterhaltsanspruch des schuldunfähigen, in psychiatrischem Krankenhaus untergebrachten Sohnes; Familienleistungsausgleich

FG Sachsen, Urteil vom 07.04.2004 - Aktenzeichen 5 K 2761/02 (Kg)

DRsp Nr. 2005/1306

Abzweigung des Kindergeldes an das gegenüber den Eltern nicht unterhaltsberechtigte Kind; Bindungswirkung der vormundschaftsgerichtlichen Bestimmung des Kindergeldberechtigten; kein Unterhaltsanspruch des schuldunfähigen, in psychiatrischem Krankenhaus untergebrachten Sohnes; Familienleistungsausgleich

1. Ist der Kindergeldberechtigte mangels Bedürftigkeit des Kindes zivilrechtlich nicht unterhaltspflichtig und leistet er auch tatsächlich keinen Unterhalt, so kann das gegenüber dem Kindergeldberechtigten festgesetzte Kindergeld im Weg einer analogen Anwendung von § 74 Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 3 EStG an das Kind abgezweigt werden. 2. Eine Bestimmung des Kindergeldberechtigten durch das Vormundschaftsgericht hat nur im gesetzlich geregelten Fall (§ 64 Abs. 2 S. 3 EStG) Bindungswirkung; daraus ergibt sich keine Annexkompetenz zur Regelung weiterer kindergeldrechtlicher Fragen. Das Finanzgericht kann daher über einen Abzweigungsantrag frei und ohne Bindung an eine frühere vormundschaftsgerichtliche Entscheidung urteilen. 3. Wird der schuldunfähige Sohn nach einer Straftat in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht (Maßregelvollzug), so besteht infolge der dort gewährten Leistungen (Verpflegung, Unterkunft, Taschen- und Kleidergeld) keine Unterhaltspflicht der Eltern.

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 1 S. 1 § 74 Abs. 1 S. 2 § 74 Abs. 1 S. 3 § 64 Abs. 2 S. 3 ; BGB § 1602 ;

Tatbestand: