Mit der erkennbar eigenen Namens erhobenen Beschwerde erstrebt die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin die Wiederherstellung der ursprünglichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts auf 5 000,-- DM. Den dahingehenden Streitwertbeschluss vom 20. Dezember 1999 hat der Familienrichter von Amts wegen auf 1 500,-- DM geändert, weil gleichzeitig das Scheidungsverfahren zwischen den Eltern des Kindes anhängig war.
Die hiergegen gerichtete, gemäß den §§ 25 Abs. 3 GKG, 9 Abs. 2 Satz 1
Gemäß § 25 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GKG war der Erstrichter zur Änderung der Streitwertfestsetzung innerhalb der Sechs-Monats-Frist befugt.
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