I.
Das Vormundschaftsgericht bestellte am 11.12.1977 für den Betroffenen den Beteiligten zu 1 als Betreuer mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung einschließlich Betreuungsmaßnahmen, Zuführung zur ärztlichen Behandlung, Vermögensangelegenheiten einschließlich Wohnungsangelegenheiten sowie der Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten der Post. Mit Beschluss vom 11.10.1999 beschränkte es die Aufgaben des Beteiligten zu 1 und bestellte für die Vermögenssorge die Beteiligte zu 2 als Betreuerin.
Mit Verfügung vom 19.10.1999 forderte das Vormundschaftsgericht den Beteiligten zu 1 auf, binnen vier Wochen Schlußrechnung zu legen.
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|