Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahlen vom 10. August 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kindesvater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000,00 €.
I.
Der Antragsteller ist der Vater des Kindes Q2. Der Kindesmutter, Frau Q, mit der der Antragsteller zusammenlebte, war das Sorgerecht für Q2 durch Beschluss des AG Ahlen vom 15.10.2008 -16 F 124/08- entzogen und auf das Jugendamt B übertragen worden. Das Kind lebt seit der dritten Lebenswoche bei seinen Pflegeeltern, den Eheleuten T2 und T3.
Der Antragsteller lebt zwischenzeitlich in einer neuen Partnerschaft mit Frau S und hat mit dieser den gemeinsamen Sohn S2. Der Antragsteller begehrt in im vorliegenden Verfahren die Einräumung eines Umgangsrechts mit seinem Sohn Q2 2 Mal im Monat mit Übernachtung. Er hat das Ziel, dass sein Sohn Q2 auf Dauer wieder bei ihm, zusammen mit seiner neuen Lebensgefährtin und seinem Sohn, lebt.
Der Antragsteller hat ausgeführt, er habe seinen Sohn seit Monaten nicht bei sich gehabt, das Jugendamt B verweigere ihm ohne nachvollziehbaren Grund den Umgang. Er wolle, dass sein Sohn wieder zu ihm komme.
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