I.
Der am 24.7.1999 im Alter von 83 Jahren verstorbene Erblasser war kinderlos verheiratet. Seine Ehefrau ist im Jahr 1995 vorverstorben. Der Verstorbene hatte im Mai 1998 den 1971 geborenen Beteiligten zu 1 als Kind angenommen; der Angenommene hat die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden. Die Beteiligte zu 2 ist die Tochter der Ehefrau des Erblassers aus deren erster Ehe.
Der Erblasser hat am 11.5.1977 einen notariellen Erbvertrag geschlossen. Dieser hat auszugsweise folgenden Inhalt:
"II.
Die Eheleute... vereinbaren im Wege des Erbvertrages, also in einseitig unwiderruflicher Weise: Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu ausschließlichen und alleinigen Erben ein.
Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob beim Tode des Erstversterbenden der Vertragsteile Pflichtteilsberechtigte - einer oder mehrere - vorhanden sind oder nicht.
III.
Ohne erbvertragliche Bindung, also in einseitig jederzeit widerruflicher Weise vereinbaren wir folgendes:
Erbe des Überlebenden von uns soll sein,
Frau... (Beteiligte zu 2).
VI.
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