Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist hinsichtlich der für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2010 begehrten UVG -Leistungen unwirksam. Im Übrigen wird die Berufung der Kläger zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens haben der Kläger zu 1) zu 6/15, der Kläger zu 2) zu 4/15 und die Beklagte zu 5/15 zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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