I. Für den im Jahr 1980 in Burglengenfeld ehelich geborenen Pflegling besteht seit 21.5.1982 Amtspflegschaft, da er laut Endurteil des Amtsgerichts M. vom 6.5.1982 von dem (inzwischen geschiedenen) Ehemann der Mutter nicht abstammt. Amtspfleger ist das Kreisjugendamt Schwandorf.
Die Aufsicht über die Amtspflegschaft führt das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Schwandorf, Zweigstelle Burglengenfeld, in dessen Bezirk die Mutter ihren Wohnsitz hat. Der Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichts möchte das Verfahren aus wichtigem Grund an das Amtsgericht Hersbruck abgeben, da sich der Pflegling - der zunächst bei seiner Mutter gelebt hatte - seit 1992 in einer Anstalt im Bezirk des Amtsgerichts Hersbruck aufhält.
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