Abgabe einer Vormundschaftssache nach § 46 Abs. 1FGG an ein anderes Vormundschaftsgericht
Eine Abgabe vom örtlich zuständigen Vormundschaftsgericht an ein anderes Gericht ist nur aus einem wichtigen Grund im Interesse des Mündels zulässig. Hierbei sollen alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden unter Beachtung auch der Zweckmäßigkeitserwägungen, die den Gesetzgeber zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit bewogen haben. Allein längere Anfahrzeiten zum Gericht für die Beteiligten sind dabe kein hinreichender Grund, von der Regelung zur örtlichen Zuständigkeit des § 36 Abs. 1 S. 2 FGG, die grundsäzlich im Interesse des Kindes getroffen wurde, abzuweichen.