I.
Das Amtsgericht Freising führt für die Betroffene seit 1961 ein Pflegschafts- bzw. nunmehr Betreuungsverfahren, das es jetzt an das zur Übernahme bereite Amtsgericht Dachau abgeben will. Da der Betreuer dem entgegentritt, hat das Amtsgericht Freising den Vorgang dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung des Abgabestreits berufen (§ 65 a Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 2 Satz 1, § 199 Abs. 2 Satz 2 FGG, Art.
Gemäß den für die Abgabe eines Betreuungsverfahrens maßgebenden Grundsätzen (§§ 65a, 46 FGG, vgl. BayObLGZ 1996, 274, 276; 1998, 1, 2) hält der Senat den vom Amtsgericht Freising angestrebten Zuständigkeitswechsel für zweckmäßig und damit gerechtfertigt.
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