OLG Hamm, Urteil vom 10.04.2000 - Aktenzeichen 4 UF 333/99
DRsp Nr. 2002/6174
Abänderungsklage bei laufender Berufung
1. Voraussetzung für eine Abänderungsklage ist, dass die klagende Partei eine wesentliche Änderung der für die Bejahung oder Verneinung des Anspruchs oder für seinen Inhalt oder Umfang maßgebenden Umstände behauptet und diese Änderungen erst nach dem Schluss der letzten Tatsachenverhandlung eingetreten sind.2. Solange über Unterhalt im Rahmen eines Berufungsverfahrens gestritten wird, sind Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse gegebenenfalls durch eine Anschlussberufung geltend zu machen. Ein Abänderungsklage ist in einem solchen Fall unzulässig.3. Verliert die Anschlussberufung infolge Rücknahme oder Verwerfung der Berufung ihre Wirkung, dann gilt die nunmehr zu erhebende Abänderungsklage im Sinne einer Fiktion der Vorwirkung als schon zum Zeitpunkt der Anschließung als erhoben.