Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 14.02.2018 abgeändert:
Unter Antragsabweisung im Übrigen wird das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 02.11.2007, Az.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Antragsteller.
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 4.044 €.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegnerin wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwältin F... in Z... beigeordnet.
I.
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Abänderung eines Urteils des Oberlandesgerichts Dresden vom 02.11.2007, infolgedessen er verpflichtet war, an seine einkommens- und vermögenslose und bei ihrer Mutter lebende Tochter, die Antragsgegnerin, Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages zu zahlen (Bl. 5).
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