OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.02.2014
6 UF 326/13
Normen:
BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 3; BGB § 1626a Abs. 2; BGB § 1696 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2014, 250
FamRZ 2014, 1120
NJW 2014, 6
NJW-RR 2014, 1157
Vorinstanzen:
AG Lampertheim, vom 12.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 467/13

Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung zu Gunsten des nicht mit der Kindesmutter verheirateten VatersHerstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge zur Herstellung fehlender Kommunikationsfähigkeit der Eltern

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.02.2014 - Aktenzeichen 6 UF 326/13

DRsp Nr. 2014/6681

Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung zu Gunsten des nicht mit der Kindesmutter verheirateten Vaters Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge zur Herstellung fehlender Kommunikationsfähigkeit der Eltern

1. Ist eine ablehnende Entscheidung über einen Antrag auf Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010 den Anforderungen des neu gefassten § 1626a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB bereits gerecht geworden, so kann im Sinne der Kontinuität und Verlässlichkeit getroffener Regelungen, eine Abänderung nur unter den Voraussetzungen des § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgen. 2. Wurde die gemeinsame elterliche Sorge in der Ausgangsentscheidung auf Grund fehlender Kommunikationsfähigkeit der Eltern abgelehnt, kann im Abänderungsverfahren die Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht als geeignetes Instrument betrachtet werden, um das vom Bundesverfassungsgericht für nötig gehaltene Mindestmaß an Übereinstimmung und Kooperationsfähigkeit herzustellen. Vielmehr sind umgekehrt im Sinne des Kindeswohls zunächst diese Fähigkeiten einzuüben, bevor eine abändernde Entscheidung ergehen kann, denn die Gründe, die für eine Änderung sprechen, müssen die damit verbundenen Nachteile deutlich überwiegen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.