§ 9 VAHRG
FNA: 404-19-3
Fassung vom: 21.12.1983
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG), BGBl. I 2009 S. 700 vom 03.04.2009

§ 9 VAHRG Verfahrensvorschriften

§ 9 Verfahrensvorschriften

VAHRG ( Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetz )

(1) Über Maßnahmen nach §§ 4 bis 8 entscheidet der Leistungsträger auf Antrag. (2) 1Antragsberechtigt sind der Verpflichtete und, soweit sie belastet sind, seine Hinterbliebenen. 2 In den Fällen des § 5 kann auch der Berechtigte den Antrag stellen. (3) Ansprüche nach §§ 4 bis 8 gehen auf den Erben über, wenn der Erblasser den erforderlichen Antrag gestellt hatte. (4) Der Antragsberechtigte und der Leistungsträger können von den betroffenen Stellen die für die Durchführung von Maßnahmen nach §§ 4 bis 8 erforderliche Auskunft verlangen. (5) In den Fällen des § 5 hat der Verpflichtete dem Leistungsträger die Einstellung der Unterhaltsleistungen, die Wiederheirat des Berechtigten sowie dessen Tod mitzuteilen.