§ 9 2. GleiBG
FNA: 205-1-2
Fassung vom: 24.06.1994
Inkrafttreten der Fassung: 01.09.1994
Außerkraft mit dem: 05.12.2001
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
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§ 9 2. GleiBG Familiengerechte Arbeitszeit

§ 9 Familiengerechte Arbeitszeit

2. GleiBG ( Zweites Gleichberechtigungsgesetz )

Im Rahmen der gesetzlichen, tarifvertraglichen oder sonstigen Regelungen der Arbeitszeit und der dienstlichen Möglichkeiten sind im Einzelfall Beschäftigten mit Familienpflichten bei Bedarf geänderte tägliche und wöchentliche Arbeitszeiten einzuräumen.