§ 74 FGG
FNA: 315-1
Fassung vom: 20.05.1898
Außerkraft mit dem: 31.08.2009
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470 vom 12.03.2009

§ 74 FGG Zuständigkeit zur Sicherung des Nachlasses

§ 74 Zuständigkeit zur Sicherung des Nachlasses

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

1Für die Sicherung des Nachlasses ist jedes Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt. 2 Das Gericht soll von den angeordneten Maßregeln dem nach § 73 zuständigen Nachlaßgericht Mitteilung machen.