§ 50a FGG
FNA: 315-1
Fassung vom: 20.05.1898
Außerkraft mit dem: 31.08.2009
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470 vom 12.03.2009

§ 50a FGG Persönliche Anhörung der Eltern in Sorgerechtsverfahren

§ 50a Persönliche Anhörung der Eltern in Sorgerechtsverfahren

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) 1Das Gericht hört in einem Verfahren, das die Personen- oder Vermögenssorge für ein Kind betrifft, die Eltern an. 2 In Angelegenheiten der Personensorge soll das Gericht die Eltern in der Regel persönlich anhören. 3 In den Fällen der § 1666 und § 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Eltern stets persönlich anzuhören. (2) Einen Elternteil, dem die Sorge nicht zusteht, hört das Gericht an, es sei denn, daß von der Anhörung eine Aufklärung nicht erwartet werden kann. (3)