§ 35 AVAG
FNA: 319-10-1
Fassung vom: 30.11.2015
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 30.11.2015

§ 35 AVAG Sonderregelungen über die Beschwerdefrist

§ 35 Sonderregelungen über die Beschwerdefrist

AVAG ( Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz )

1Die Frist für die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung beträgt zwei Monate und beginnt von dem Tage an zu laufen, an dem die Entscheidung dem Verpflichteten entweder in Person oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einem anderen Vertragsstaat dieser Übereinkommen hat. 2Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen. 3§ 10 Absatz 2 und 3 Satz 2 sowie § 11 Absatz 3 Satz 1 und 2 finden in diesen Fällen keine Anwendung.