§ 3 GewSchG
FNA: 402-38
Fassung vom: 11.12.2001
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings sowie Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Zwangsprostitution, BGBl. I S. 3513 vom 10.08.2021

§ 3 GewSchG Geltungsbereich, Konkurrenzen

§ 3 Geltungsbereich, Konkurrenzen

GewSchG ( Gewaltschutzgesetz )

(1) Steht die verletzte oder bedrohte Person im Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder unter Pflegschaft für Minderjährige, so treten im Verhältnis zu den Eltern und zu sorgeberechtigten Personen an die Stelle von §§ 1 und 2 die für das Sorgerechts-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnis maßgebenden Vorschriften. (2) Weitergehende Ansprüche der verletzten Person werden durch dieses Gesetz nicht berührt.