§ 26 VersAusglG
FNA: 404-31
Fassung vom: 03.04.2009
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts, BGBl. I S. 1085 vom 12.05.2021

§ 26 VersAusglG Anspruch gegen die Witwe oder den Witwer

§ 26 Anspruch gegen die Witwe oder den Witwer

VersAusglG ( Versorgungsausgleichsgesetz )

(1) Besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger, so richtet sich der Anspruch nach § 25 Abs. 1 gegen die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person, soweit der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer eine Hinterbliebenenversorgung leistet. (2) § 25 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.