§ 2296 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 2296 BGB Vertretung, Form des Rücktritts

§ 2296 Vertretung, Form des Rücktritts

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. (2) 1Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. 2Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.