§ 22 VersAusglG
FNA: 404-31
Fassung vom: 03.04.2009
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts, BGBl. I S. 1085 vom 12.05.2021

§ 22 VersAusglG Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen

§ 22 Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen

VersAusglG ( Versorgungsausgleichsgesetz )

1Erhält die ausgleichspflichtige Person Kapitalzahlungen aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr die Zahlung des Ausgleichswerts verlangen. 2Im Übrigen sind die §§ 20 und 21 entsprechend anzuwenden.