§ 19 PersStG
FNA: 211-9
Fassung vom: 19.02.2007
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 19 PersStG Anzeige durch Personen

§ 19 Anzeige durch Personen

PersStG ( Personenstandsgesetz )

1Zur Anzeige sind verpflichtet 1. jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist, 2. jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist. 2Eine Anzeigepflicht nach Nummer 2 besteht nur, wenn die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert oder unbekannten Aufenthalts sind.