§ 148 VwGO
FNA: 340-1
Fassung vom: 19.03.1991
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes, BGBl. I Nr. 409 vom 22.12.2023

§ 148 VwGO (Abhilfe; Vorlage durch das VG)

§ 148 (Abhilfe; Vorlage durch das VG)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

(1) Hält das Verwaltungsgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen. (2) Das Verwaltungsgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht in Kenntnis setzen.