§ 10 BBesG
FNA: 2032-1
Fassung vom: 19.06.2009
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 414 vom 22.12.2023

§ 10 BBesG Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung

§ 10 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung

BBesG ( Bundesbesoldungsgesetz )

Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts Anderes bestimmt ist.