§ 10 2. GleiBG
FNA: 205-1-2
Fassung vom: 24.06.1994
Inkrafttreten der Fassung: 01.09.1994
Außerkraft mit dem: 05.12.2001
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
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§ 10 2. GleiBG Teilzeitbeschäftigung

§ 10 Teilzeitbeschäftigung

2. GleiBG ( Zweites Gleichberechtigungsgesetz )

(1) 1Unter Berücksichtigung der dienstlichen Möglichkeiten sowie des Bedarfs hat die Dienststelle ein ausreichendes Angebot an Teilzeitarbeitsplätzen, auch bei Stellen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben, zu schaffen. 2Es ist darauf zu achten, dass sich daraus für die Beschäftigten der Dienststelle keine Mehrbelastungen ergeben. (2) 1Anträgen von Beamten mit Familienpflichten auf Teilzeitbeschäftigung ist auch bei Stellen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben nach Maßgabe des § 72a Abs. 4 bis 6 des Bundesbeamtengesetzes zu entsprechen. 2Die Dienststelle muß die Ablehnung von Anträgen im einzelnen begründen. (3)