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Neu in diesem Update

 

Sehr geehrte Nutzerin, sehr geehrter Nutzer,

mit diesem Update bringen wir Sie wieder auf den neuesten Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung. Ausserdem haben unsere Autoren neue Mandatssituationen erstellt.

Insbesondere möchte ich Sie auf die nachfolgend aufgeführten Neuerungen hinweisen, die in dieses Update eingearbeitet wurden:

  • Cannabislegalisierung: Mit dem am 01.04.2024 in Kraft getretenen CanG ist die Anlage 4 (Nr. 9.2) betreffend Cannabis dahingehend geändert worden, dass bei Abhängigkeit und Missbrauch (Unfähigkeit, Konsum und das Führen eines Fahrzeugs hinreichend sicher zu trennen) die Fahreignung fehlt. Im gleichfalls neu eingeführten § 13a FEV ist eine eigenständige Regelung zur Klärung von Eignungsmängeln bei Cannabiskonsum eingeführt worden. Danach reicht etwa eine einmalige Zuwiderhandlung im Straßenverkehr für die Anordnung einer MPU nicht aus.
  • Spezialreport: Beschlossene Cannabis-Legalisierung und THC-Grenzwert: Das gilt am Steuer. Den Spezialreport finden Sie unter „Aktuelles“
  • Neue Mandatssituation inkl. Muster: „Drohende Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Unfallflucht in alkoholisiertem Zustand“ mit Muster „Verpflichtungsklage auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis.“
  • Kraftfahrzeugrennen, Länge der Wegstrecke - KG Berlin, Beschluss vom 18. Mai 2022 - NZV 2022, 521: Die Länge der Wegstrecke eines solchen Rennens ist in der Rechtsprechung durchaus umstritten und bislang nicht eindeutig geklärt. Der BGH definierte ein strafbares „Kraftfahrzeugrennen im Sinne des §315d Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB“ als „ein Wettbewerb zwischen wenigstens zwei Kraftfahrzeugführern, bei dem es zumindest auch darum geht, mit dem Kraftfahrzeug über eine nicht unerhebliche Wegstrecke eine höhere Geschwindigkeit als der andere oder die anderen teilnehmenden Kraftfahrzeugführer zu erreichen.
  • Landgerichtliche Berufungsentscheidung aus Bochum zu einem Rennen zwischen einem Jaguar F-Type (Wert 15.000 Euro) und einem Mercedes AMG (Wert 68.000 Euro) - LG Bochum, Urt. vo.13.11.2020 – II-16 Ns - 421 Js 71/19 - 53/20: Das AG hatte auf Geldstrafen von 120 Tagessätzen erkannt und eine Einziehung der Fahrzeuge abgelehnt, worauf die StA mit ihrer Berufung eine höhere Strafe (wohl eine Bewährungsstrafe (!) als auch die Einziehung der Fahrzeuge verfolgte. Dies lehnte das LG ab und reduzierte die Tagessatzanzahl von 120 auf 90.
  • Reformbedarf beim Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort? - Das Thema wurde im Arbeitskreis V des 62. Deutschen Verkehrsgerichtstages wieder aufgegriffen. In den Empfehlungen tritt man der Absicht des Gesetzgebers entgegen, den Tatbestand bei bloßen Sachschäden zur Ordnungswidrigkeit herabzustufen. Allerdings sollte in diesen Fällen die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht zur Anwendung kommen. Im Übrigen befassen sich die Empfehlungen damit, die sich aus § 142 StGB ergebenden Pflichten klarzustellen und den Anwendungsbereich des § 142 Abs. 4 StGB (tätige Reue) zu erweitern.
  • U.v.m.

Viel Erfolg bei Ihrer Mandatsbearbeitung wünscht Ihnen

Ass. iur. Ulrike Undritz
Produktmanagerin Recht