Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 28.08.2014 (Az.:
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach erklärtem Widerspruch durch die Klägerin.
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