LAG Thüringen, vom 05.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 204/12
ArbG Gera, vom 07.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 310/12
Verfassungsmäßigkeit der sog. Postreform IIWirksamkeit des Übergangs der Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten auf die DTAG
BAG, Urteil vom 16.07.2015 - Aktenzeichen 8 AZR 266/13
DRsp Nr. 2015/19906
Verfassungsmäßigkeit der sog. Postreform IIWirksamkeit des Übergangs der Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten auf die DTAG
§ 21PostPersRG steht im Einklang mit der Verfassung.Orientierungssätze:1. § 46 Abs. 1 Satz 1 PostVerfG dekretierte keine bundesunmittelbare Arbeitnehmereigenschaft. Die Bestimmung legitimierte vielmehr das frühere öffentlich-rechtliche Handeln privatrechtlich beschäftigter Arbeitnehmer der Unternehmen der Deutschen Bundespost.2. Bei einer Übernahme am 3. Oktober 1990 aus dem Dienst der Deutschen Post (DDR) war nach Anl. I Kap. XIII Sachgebiet A Postverfassungsrecht Abschnitt III Ziff. 1 Buchst. a des Einigungsvertrags § 59PostVerfG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zuordnung des Personals der auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 2Einigungsvertrag überführten Einrichtungen der Deutschen Post "zu den einzelnen Unternehmen der Deutschen Bundespost" als gemeinsame Aufgabe den Vorständen dieser Unternehmen oblag. Dadurch kamen die Beschäftigten der Deutschen Post zu den drei teilrechtsfähigen Unternehmen der Deutschen Bundespost (POSTDIENST, POSTBANK und TELEKOM). Dem entspricht es, dass 1994 nach § 21PostPersRG die "Aktiengesellschaften" in die Rechte und Pflichten "der mit den Unternehmen geschlossenen Arbeitsverhältnisse" eingetreten sind.
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