Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11. April 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Klägerin die gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches (Merkzeichens) außergewöhnliche Gehbehinderung (aG) vorliegen.
Bei 1958 geborenen Klägerin stellte das Landratsamt O. -Integration und Versorgung - (VA) zuletzt mit Ausführungsbescheid vom 02.01.2012 den Grad der Behinderung (GdB) für die Zeit ab 02.12.2011 mit 80 fest.
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