Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge im Reißverschluss
LG München I, vom 07.06.2002 - Aktenzeichen 17 S 22537/01
DRsp Nr. 2008/13703
Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge im Reißverschluss
Kommt es an einer Stelle, wo der linke von zwei Fahrstreifen wegfällt, beim Einscheren des die linke Fahrspur benutzenden Fahrzeugs zu einem Unfall, so ist von einer Haftungsverteilung von 75 : 25 zu Lasten des einscherenden Fahrzeugs auszugehen.