Der Antrag hat keinen Erfolg.
Es ist bereits fraglich, ob die Antragsschrift den Darlegungserfordernisssen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO genügt, denn das Vorbringen des Klägers erschöpft sich im Wesentlichen darin, unter pauschaler Benennung der Zulassungsgründe Teile des erstinstanzlichen Vortrags bzw. der Gründe des angegriffenen Urteils wörtlich zu zitieren, ohne sich inhaltlich substantiiert und rechtlich aufbereitet mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinanderzusetzen und ernstliche Zweifel an ihrer Richtigkeit nach § 129 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzuzeigen.
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