Klärung der Frage mangelnder Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs; unzulässige Fixierung der Fahrerlaubnisbehörde auf einen bestimmten Arzt in der Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens; keine Untersuchungsverweigerung bei Fristversäumung bezüglich der Übersendung der Einverständniserklärung zur Untersuchung
OVG Hamburg, Beschluss vom 30.03.2000 - Aktenzeichen 3 Bs 62/00
DRsp Nr. 2004/1550
Klärung der Frage mangelnder Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs; unzulässige Fixierung der Fahrerlaubnisbehörde auf einen bestimmten Arzt in der Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens; keine Untersuchungsverweigerung bei Fristversäumung bezüglich der Übersendung der Einverständniserklärung zur Untersuchung
»1. In der Anordnung, ein ärztliches Gutachten beizubringen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV), darf die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich nicht bestimmen, dass das Gutachten von einem bestimmten Arzt oder einer bestimmten Stelle (hier: Institut für Rechtsmedizin der Universität) zu erstellen ist. Vielmehr hat der Betroffene ein Wahlrecht unter den in Betracht kommenden Ärzten und Stellen.
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