OLG Frankfurt/M. - Urteil vom 20.11.1997 (7 U 138/97) - DRsp Nr. 1998/17983
OLG Frankfurt/M., Urteil vom 20.11.1997 - Aktenzeichen 7 U 138/97
DRsp Nr. 1998/17983
Erleidet ein Kasko-Versicherungsnehmer als türkischer Staatsangehöriger einen Kaskoschaden in der asiatischen Türkei, für die der Deckungsschutz nach § 2 a Abs. 1AKB 95 ausgeschlossen ist und eine Erweiterung des Geltungsbereichs nicht vereinbart wurde, haftet der Versicherer für den Schaden wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen; allerdings haftet der Versicherungsnehmer wegen nicht durchgeführter Lektüre der Versicherungsbedingungen nach § 254BGB zu 50 % mit.