OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.01.1992 1 A 12073/90
Normen:
BauGB § 133 Abs. 1 ; RhPfStrG § 17;
Fundstellen:
ZfS 1992, 251
OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.01.1992 (1 A 12073/90) - DRsp Nr. 1994/14131
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.01.1992 - Aktenzeichen 1 A 12073/90
DRsp Nr. 1994/14131
1. Im Sinne des Straßenreinigungsrechts (§ 17 Abs. 1LStrG [StrG RP]) sind diejenigen Grundstücke durch eine Straße erschlossen, denen die Straße einen besonderen Vorteil vermittelt. Insoweit gelten dieselben Kriterien, die im Erschließungsbeitragsrecht zu § 133 Abs. 1BauGB entwickelt worden sind. 2. Ist eine unbefestigte Böschung zwischen dem Gehweg und einem Grundstück Bestandteil der Straße und gestattet die die Böschung umfassende Widmung deren Überfahren nicht ohne vorherige bauliche Veränderung, steht dem "Erschlossensein" bis dahin ein Hindernis entgegen. 3. Auf das Recht zum Anliegergebrauch kann sich nur berufen, wer zur angemessenen Nutzung seines Grundstücks auf die betreffende Straße angewiesen ist. Daran fehlt es, wenn das Grundstück bereits durch eine andere Straße voll erschlossen ist.
Normenkette:
BauGB § 133 Abs. 1 ; RhPfStrG § 17;
Fundstellen
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