BSG - Urteil vom 25.06.1992 (2 RU 31/91) - DRsp Nr. 1994/6932
BSG, Urteil vom 25.06.1992 - Aktenzeichen 2 RU 31/91
DRsp Nr. 1994/6932
Unterbricht der Versicherte die Heimfahrt von der Arbeitsstelle, um einzukaufen, und verunglückt er noch im Bereich des öffentlichen Verkehrsraums, oder nach der Rückkehr in den öffentlichen Verkehrsraum, genießt er Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung gem. § 550 Abs. 1RVO. Weist der in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherte zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem Heimweg als Fußgänger eine Blutalkoholkonzentration von 1,72 o/oo auf, kann mangels gesicherter Kenntnisse, ab welcher Blutalkoholkonzentration bei Fußgängern von absoluter Verkehrsuntüchtigkeit auszugehen ist, und gesicherte Beweisanzeichen hierfür nicht vorhanden sind, von einem Ausschluß des Versicherungsschutzes nicht ausgegangen werden.