OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.06.1986 (7 A 400/85) - DRsp Nr. 1994/14126
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.06.1986 - Aktenzeichen 7 A 400/85
DRsp Nr. 1994/14126
Das Zeichen 250 zu § 41 Abs. 2 Nr. 6StVO enthält neben dem Verbot, in den dadurch gekennzeichneten Verkehrsbereich einzufahren, auch das Gebot, ein Fahrzeug, das in einem durch Zusatzbeschilderung festgesetzten Zeitraum rechtmäßig in den gekennzeichneten Verkehrsraum eingefahren ist, nach Ablauf dieses Zeitraumes wieder daraus zu entfernen. Geschieht dies nicht, kann das Fahrzeug unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf Kosten des Eigentümers abgeschleppt werden.