LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 16.06.1986 (4 (5) Sa 684/85) - DRsp Nr. 1994/16023
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.06.1986 - Aktenzeichen 4 (5) Sa 684/85
DRsp Nr. 1994/16023
Wird einem Arbeitnehmer im Außendienst, dem ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde, die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist auch dann kündigen, wenn die Ehefrau des Arbeitnehmers bereit ist, ihren Ehemann zu fahren. Eine außerordentliche Kündigung ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer bereits einschlägig abgemahnt worden war.